Quellensteuer (WHT) auf Hosting-Dienstleistungen in Polen – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA)
20. April 2026
20. April 2026

Die Quellensteuer (WHT) ist erneut zu einem der zentralen Themen für Unternehmen in Polen geworden, die Zahlungen an ausländische Auftragnehmer leisten. Nach früheren Streitigkeiten über digitale und cloudbasierte Dienstleistungen wurde diese Tendenz durch Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts in Polen (NSA) aus dem Jahr 2025 bekräftigt. Von besonderer Bedeutung ist das Urteil vom 30. Oktober 2025, Aktenzeichen II FSK 183/23, in dem der NSA einen für den Steuerpflichtigen ungünstigen Ansatz verfolgte und zu dem Schluss kam, dass bei einem bestimmten Abrechnungsmodell Zahlungen für Hosting mit einer Verpflichtung zur Quellensteuerabzug verbunden sein können. In der Praxis bedeutet dies, dass das Quellensteuerrisiko in Polen nun umfassender bewertet werden muss als noch vor wenigen Jahren.
Dies ist jedoch keine völlig neue Entwicklung. Die polnischen Steuerbehörden verfolgten bereits zuvor einen zunehmend restriktiven Ansatz bei der Besteuerung digitaler und Cloud-Dienste, wie wir im Artikel „Quellensteuer (WHT) und Cloud-Dienste – zunehmend strenger Ansatz der Steuerbehörden in Polen“ ausführlicher dargelegt haben. Die im Oktober 2025 ergangenen Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts in Polen (NSA) zeigen, dass sich diese Problematik nicht mehr auf einzelne Steuerbescheide beschränkt, sondern nun auch in der Rechtsprechung der Gerichte zum Ausdruck kommt.
Das Urteil in der Rechtssache II FSK 183/23 ist besonders wichtig, da es eine weitreichende Auslegung von Artikel 21 Absatz 1 Nummer 1 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT-Gesetz) bekräftigt. Der wichtigste rechtliche Rahmen für die Quellensteuer (WHT) in Polen ist im polnischen CIT-Gesetz festgelegt, während offizielle Leitlinien des Finanzministeriums bestätigen, dass die Quellensteuer für bestimmte Kategorien grenzüberschreitender Zahlungen gilt und für polnische Zahler nach wie vor einen wichtigen Compliance-Bereich darstellt.
Aufgrund der vorliegenden Zusammenfassungen des Urteils schloss sich die NSA der Auffassung an, dass der Zugang zu Anlagen auch virtueller Natur sein kann und dass der Begriff „Anlagen“ nicht eng ausgelegt werden sollte, sodass er sich nur auf Anlagen bezieht, die in der traditionellen Industrie genutzt werden. Genau dieser Punkt steht derzeit im Mittelpunkt des Interesses von Unternehmen, die in Polen Hosting, Serverinfrastruktur und ausgewählte Cloud-Dienste nutzen.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Hosting-Zahlung nicht allein anhand der kommerziellen Bezeichnung der Dienstleistung beurteilt werden sollte. Zunehmend kommt es auf das tatsächliche Modell der Nutzung technischer Ressourcen, den Umfang der Rechte des Nutzers und darauf an, ob die Vergütung mit dem Recht zur Nutzung einer bestimmten Infrastruktur verknüpft werden kann. Hier entstehen die meisten aktuellen Zweifel hinsichtlich der Quellensteuer (WHT) in Polen.
Für die Geschäftspraxis in Polen sind die wichtigsten BestimmungenArtikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT). Diese Vorschriften bedeuten, dass ein polnisches Unternehmen, das bestimmte Zahlungen an einen ausländischen Auftragnehmer leistet, als Quellensteuerabzugsverpflichteter fungieren kann. Dies kann nicht nur bestimmte lizenzgebührenähnliche Zahlungen umfassen, sondern auch ausgewählte immaterielle Dienstleistungen sowie Zahlungen für die Nutzung oder das Nutzungsrecht an industriellen, gewerblichen oder wissenschaftlichen Anlagen. Das Finanzministerium betont zudem die Bedeutung der Pflichten des Zahlers, einschließlich der Erhebungsmechanismen und des übergeordneten Rahmens für die Einhaltung der Quellensteuer (WHT).
Aus unternehmerischer Sicht sind vier praktische Schlussfolgerungen besonders wichtig:
Das zweite wichtige Urteil, das vom Obersten Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen II FSK 112/23 erlassen wurde, betraf Vermittlungsdienstleistungen und die Koordinierung des zentralen Einkaufs. In diesem Fall bestätigte das Gericht ebenfalls einen weit gefassten Ansatz hinsichtlich des Katalogs ähnlicher Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Nummer 2a des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT). In seiner Begründung betonte das Gericht in Polen, dass die Frage, ob eine Dienstleistung in den Anwendungsbereich der Quellensteuer (WHT) fällt, von ihrer tatsächlichen Natur abhängt und nicht lediglich von der Bezeichnung, die ihr von den Vertragsparteien gegeben wird.
Dies ist auch eine wichtige Warnung für Unternehmen in Polen, die digitale, technologische oder operative Dienstleistungen von ausländischen Anbietern beziehen. Enthält die Dienstleistung Elemente, die Beratungs-, Werbe-, Management- und Kontroll-, Marktforschungs- oder Datenverarbeitungsdienstleistungen ähneln, könnten die Steuerbehörden versuchen, sie als unter den Quellensteuerkatalog fallend einzustufen. Das bedeutet, dass das Steuerrisiko nicht allein beim Hosting endet.
Bevor ein polnisches Unternehmen eine Zahlung an einen ausländischen Auftragnehmer leistet, sollte es mindestens Folgendes prüfen:
Dies ist besonders wichtig in internationalen Konzernen und in Unternehmen, die regelmäßig Dienstleistungen von Gebietsfremden beziehen. In der Praxis betrifft das Risiko nicht nur große Unternehmensstrukturen. Es kann auch bei mittelständischen Unternehmen auftreten, die ausländische Anbieter von Hosting, Software, Analysetools oder operativer Unterstützung nutzen.
Das wäre zu vereinfachend. Die NSA-Urteile von 2025 verstärken zwar eindeutig einen für manche Steuerzahler ungünstigen Trend, bedeuten jedoch nicht, dass jede Zahlung für Hosting-Dienstleistungen in Polen automatisch der Quellensteuer (WHT) unterliegt.
Der konkrete Sachverhalt, der Wortlaut des Vertrags, das tatsächliche Dienstleistungsmodell und die mögliche Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bleiben weiterhin entscheidend. Für Unternehmen in Polen bedeutet dies vor allem, dass sie sich von automatischen Annahmen lösen müssen. In der Praxis ist es falsch, sowohl davon auszugehen, dass jede Hosting-Dienstleistung steuerneutral ist, als auch mechanisch zu folgern, dass bei jeder solchen Zahlung stets 20 % Quellensteuer (WHT) einbehalten werden müssen. Der richtige Ansatz sollte stets auf einer Analyse des konkreten Abrechnungsmodells basieren.
Nach den jüngsten NSA-Urteilen ist es am sinnvollsten, den Prozess der Überprüfung grenzüberschreitender Zahlungen zu organisieren. Eine bewährte Vorgehensweise ist die Einrichtung eines internen Prüfpfads, der es ermöglicht, potenziell quellensteuerrelevante Transaktionen vor der Zahlung zu identifizieren.
In der Praxis sollten sich Unternehmen auf drei Bereiche konzentrieren:
Für Unternehmen, die regelmäßig Zahlungen an ausländische Auftragnehmer leisten, kann eine Steuerberatung in Polen ebenfalls hilfreich sein. Eine gut vorbereitete Analyse kann das Risiko von Streitigkeiten mit den polnischen Steuerbehörden und kostspieligen Korrekturen erheblich verringern.
Die wichtigste Schlussfolgerung ist praktischer Natur: Die Quellensteuer (WHT) im Bereich digitaler und immaterieller Dienstleistungen ist zu einem noch sensibleren Aspekt der Körperschaftsteuer-Compliance in Polen geworden. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2025 erhöht das Risiko, dass Zahlungen für Hosting-Dienstleistungen als quellensteuerpflichtiges Einkommen behandelt werden, während das Urteil vom 9. Oktober 2025 einen weit gefassten Ansatz für ähnliche Dienstleistungen bestätigt.
Für Unternehmen bedeutet dies die Notwendigkeit einer präziseren Einstufung von Zahlungen, einer Überprüfung bestehender Verträge und größerer Vorsicht bei der Abrechnung mit ausländischen Lieferanten.
Je früher ein Unternehmen diesen Bereich regelt, desto leichter lässt sich das Risiko der Zahlerhaftung, von Steuerrückständen und Problemen bei einer Steuerprüfung verringern. Für Unternehmen, die mehrere ausländische Technologie- oder immaterielle Dienstleistungen nutzen, sollte diese Überprüfung nun als Teil des laufenden Steuerrisikomanagements in Polen betrachtet werden.
Rechtsprechung:
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