Reihengeschäfte und Umsatzsteuer im Export – wichtiges Urteil des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (NSA)
29 Mai 2025
29 Mai 2025
Reihengeschäfte werfen seit Jahren erhebliche praktische und auslegungstechnische Fragen im Bereich der Umsatzsteuer auf – insbesondere im Zusammenhang mit dem Export in Drittländer. Eine der größten Herausforderungen besteht darin, festzustellen, welche Lieferung in der Kette als bewegte Lieferung gilt (und somit den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 0 % in Anspruch nehmen kann) und welche eine unbewegte Lieferung ist, die in Polen besteuert wird. Von entscheidender Bedeutung ist dabei der Zeitpunkt der Übertragung des Rechts, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen.
In seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. I FSK 1389/21) hat das polnische Oberste Verwaltungsgericht (NSA) klargestellt, wann ein Zwischenhändler in der Lieferkette eine Lieferung als Export betrachten darf und wann die Anwendung des MwSt-Satzes von 0 % unbegründet ist.
Der Fall betraf ein Unternehmen, das im Bereich der Herstellung von Stahlkonstruktionen tätig ist. Das Vertriebsmodell war typisch für Reihengeschäfte:
Entscheidend waren die Lieferbedingungen:
Das Unternehmen A war der Ansicht, dass es, da die Ware die EU verlässt und es über die entsprechenden Dokumente verfügt, Anspruch auf einen 0 %-Mehrwertsteuersatz hat. Der Direktor der polnischen Nationalen Informationsstelle für Steuern (KIS) war jedoch anderer Meinung und erklärte, dass es sich bei der Lieferung A → B um eine inländische, unbewegte Lieferung handele und nur die Lieferung B → C als Ausfuhrlieferung zu werten sei.
Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Posen gab dem Unternehmen zunächst recht, jedoch hob das NSA dieses Urteil auf und wies die Klage ab.
Der Fall zeigt, wie unterschiedlich die Auslegungen durch Finanzbehörden und Gerichte in Polen sein können.
Im Rahmen der vom Direktor der KIS eingereichten Kassationsklage analysierte das NSA die Bedingungen der Transaktion erneut und eine andere Position als das Gericht der ersten Instanz eingenommen. Nach Ansicht des NSA war entscheidend, wer tatsächlich das Recht hatte, in den einzelnen Phasen der Transaktion wie ein Eigentümer über die Ware zu verfügen, und wer den Transport in ein Drittland organisierte.
Das NSA bestätigte, dass:
Das Gericht betonte zudem, dass das Vorliegen des Dokuments IE-599 (Ausfuhrnachweis) allein nicht ausreicht, wenn nicht der erste Lieferant (A) den Transport organisiert und das Recht behält, während des Transports über die Waren zu verfügen.
Das Urteil des NSA verdeutlicht mehrere Risiken im Zusammenhang mit Reihengeschäften im Export:
Um Streitigkeiten mit den polnischen Steuerbehörden und Steuerrisiken zu vermeiden:
Das Urteil des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts zeigt erneut, wie mehrdeutig und strittig die Vorschriften zu Reihengeschäften im Export sind, insbesondere, wenn der Transport durch einen Zwischenhändler organisiert wird. Unterschiedliche Auslegungen der Gerichte und Steuerbehörden in Polen machen deutlich, dass selbst bei gut dokumentierten Exporten die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0 % in Frage gestellt werden kann.
Daher ist es unerlässlich, jede Reihentransaktion individuell zu bewerten, wobei der Schwerpunkt auf der Feststellung des Zeitpunkts der Übertragung des Rechts, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen, und nicht nur auf den formalen Bedingungen der Internationalen Handelsregeln (Incoterms) liegen sollte.
Angesichts der geltenden Rechtsprechung und der fehlenden einheitlichen Auslegungslinie müssen Unternehme besonders vorsichtig handeln – schon kleine Fehler bei der Zuordnung des Transports können erhebliche steuerliche Folgen haben. In solchen Fällen ist es ratsam, die professionelle Unterstützung von Steuerberatern in Anspruch zu nehmen, um die Transaktionsstruktur korrekt zu analysieren und Streitigkeiten mit den Behörden zu vermeiden.
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