Wertberichtigung uneinbringlicher Forderungen bei der Körperschaftsteuer (CIT) in Polen und Ratenzahlungen – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts Polens (NSA)
16. September 2026
16. September 2026

Bei der Wertberichtigung uneinbringlicher Forderungen im Rahmen der Körperschaftsteuer (CIT) in Polen ist die gesetzlich maßgebliche Zahlungsfrist entscheidend. Das Oberste Verwaltungsgericht Polens (NSA) bestätigte im Urteil II FSK 1383/24 vom 9. April 2026, dass bei einem Großunternehmen als Schuldner und einem Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) als Gläubiger die 60-Tage-Grenze für jede Rate gilt. Ein unzulässig später Vertragstermin verschiebt die 90-Tage-Frist nach Art. 18f nicht.
In diesem Artikel:
Das Verfahren betraf ein Großunternehmen, das Wasser- und Abwasserinfrastruktur von Unternehmen aus dem KMU-Sektor erwarb. Die Zahlung wurde in Raten aufgeteilt, wobei einige Fälligkeitstermine mehr als 60 Tage nach Zustellung der Rechnung lagen.
Das NSA stellte klar, dass Ratenzahlungen die Grenze nach Art. 7 Abs. 2a des Gesetzes über die Verhinderung übermäßiger Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr nicht umgehen dürfen. Die Grenze gilt für jeden Teil der Geldzahlung.
Nach Art. 18f des polnischen Körperschaftsteuergesetzes beginnt die 90-Tage-Frist am ersten Tag nach Ablauf der maßgeblichen Zahlungsfrist.
Verstößt ein in Vertrag, Rechnung oder Beleg genannter Zahlungstermin gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Zahlungsverzug, ist für die steuerliche Korrektur die gesetzliche Frist heranzuziehen.
Unternehmen müssen daher:
Ist die Zustellung der Rechnung nicht feststellbar oder erfolgte sie vor Erhalt der Ware oder Dienstleistung, kann die Frist ab dem Tag des Erhalts der Ware oder Dienstleistung beginnen.
Bei einer Rechnung über 120.000 PLN und vier Raten zu jeweils 30.000 PLN, die nach 30, 60, 90 und 120 Tagen fällig sind, liegen die ersten beiden Termine innerhalb der Grenze. Die dritte und vierte Rate überschreiten 60 Tage, sodass für Art. 18f die gesetzlich zulässige Frist maßgeblich ist.
Nicht jede Rate erhält automatisch eine neue 60-Tage-Frist. Ist eine kürzere Frist – beispielsweise 30 Tage – rechtmäßig vereinbart, bleibt sie der maßgebliche Bezugspunkt.
Sind die Voraussetzungen nach Art. 18f erfüllt, kann der Gläubiger die Steuerbemessungsgrundlage mindern oder einen Steuerverlust um eine unbeglichene Forderung erhöhen, die zuvor als steuerpflichtiger Ertrag erfasst wurde.
Der Schuldner muss dagegen die Steuerbemessungsgrundlage erhöhen oder seinen Steuerverlust um eine unbeglichene Verbindlichkeit mindern, sofern diese zuvor als steuerlich abzugsfähige Kosten erfasst wurde.
Die Regelungen gelten auch bei Teilzahlungen. Art. 18f Abs. 1 und 2 findet jedoch keine Anwendung auf Handelsgeschäfte zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne der polnischen Verrechnungspreisvorschriften.
Nein. Die zwingende 60-Tage-Grenze betrifft das Verhältnis zwischen einem Großunternehmen als Schuldner und einem KMU als Gläubiger.
Bei anderen B2B-Geschäften kann ausdrücklich eine längere Frist vereinbart werden, sofern diese für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Das Urteil II FSK 1383/24 betrifft die Körperschaftsteuer (CIT) und nicht die Wertberichtigung uneinbringlicher Forderungen bei der Umsatzsteuer (VAT). Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sind daher getrennt zu prüfen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
***
Laden Sie sich die Broschüren mit allgemeinen Informationen und umreißt die Dienste, die von der HLB Poland Mitgliedsfirmen angeboten werden.
Mehr erfahrenKlicken Sie unten, um genauere Informationen zu Bevölkerung, größeren Städten und Städten, Sprache, Religion und Feiertagen in Polen zu erhalten.
Mehr erfahren