Wie sind Gelegenheitsgeschenke an Arbeitnehmer zu versteuern?
16 August 2021
16 August 2021
Kleine Geschenke an die Arbeitnehmer sind heutzutage in vielen Unternehmen übliche Praxis. Immer häufiger machen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Geschenke zum Geburtstag, zum Namenstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes.
Ist ein solches Geschenk immer dem Einkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen und ist eine angemessene Einkommensteuervorauszahlung zu leisten?
Dieses Thema wurde von den staatlichen Behörden mehrmals behandelt. Die weit verbreitete Ansicht ergibt sich aus dem Urteil des Verfassungsgerichts vom 8. Juli 2014, Az. K 7/13, wonach die Einstufung von Leistungen, die ein Arbeitnehmer erhält, als zu versteuerndes Einkommen (PIT) unter anderem davon abhängt, ob:
Die neue Auslegung, die im März 2021 vom Direktor der nationalen Steuerinformationsbehörde herausgegeben wurde, stellt keine revolutionäre Änderung dar, behandelt das Thema aber aus einer etwas anderen Perspektive. Die Behörde stellt fest, dass Geschenke vom Arbeitgeber, die nicht im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit oder ihren Ergebnissen stehen, der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen, so dass die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht auf sie anwendbar sind.
Geschenke, die ein Arbeitgeber dem betreffenden Arbeitnehmer zukommen lässt, um ihm zu gratulieren oder wichtige Ereignisse im Leben des Arbeitnehmers zu feiern und die nicht mit der geleisteten Arbeit oder deren Ergebnissen in Zusammenhang stehen, unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer¹.
Sachverhalt
Die Antragstellerin beschäftigt Arbeitnehmer und ist daher einkommensteuerpflichtig. Sie schenkt jedem Angestellten, der ein Baby bekommt, eine Decke und einen Baby-Body mit dem Firmenlogo. Ein Geschenk ist eine Form der Gratulation, auf solche Weise will sie zusammen mit dem Arbeitnehmer ein wichtiges Ereignis in dessen Leben feiern, nämlich die Geburt eines Kindes.
Das Geschenk an den Arbeitnehmer ist ausschließlich auf den Anlass der Geburt eines Kindes und den Wunsch zurückzuführen, dem Beschäftigten an diesem wichtigen Tag eine Freude zu machen und steht in keinem Zusammenhang mit der von ihm geleisteten Arbeit oder deren Ergebnissen.
Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die Vergabe von Geschenken eine Gepflogenheit des Unternehmens sei, die nicht durch seine interne Vorschriften geregelt werde. Daher hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen die Antragstellerin auf das Geschenk.
Die Antragstellerin schließt nicht aus, dass sie in Zukunft den Arbeitnehmern kleine Geschenke zu anderen Anlässen, die nicht mit der Arbeit zusammenhängen, wie z. B. Hochzeiten, machen könnte.
Die Antragstellerin erklärte, dass sie bisher die Vergabe von Geschenken als zusätzliche Leistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses behandelt habe, indem sie deren Wert zu den Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis hinzugerechnet und eine entsprechende Einkommensteuervorauszahlung erhoben habe, aber dann Zweifel daran bekommen habe, ob sie richtig gehandelt habe.
Die Entscheidung der Behörde
Die Behörde vertrat die Auffassung, dass die Antragstellerin keine Einkommenssteuervorauszahlung in Bezug auf eine solche Schenkung erheben sollte.
Die Behörde wies unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichts vom 8. Juli 2014, Az. K 7/13, darauf hin, dass nicht alle Leistungen, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern erhalten, als Einkommen im Sinne des Gesetzes angesehen werden können. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es selbstverständlich ist, dass Arbeitgeber (außer in Ausnahmesituationen) ihren Arbeitnehmern keine Geschenke machen. Gleichzeitig ist es aber auch klar, dass die Vergütung für die Arbeit nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Form von verschiedenen Vorteilen erfolgen kann, die – auch wenn sie nicht im Arbeitsvertrag enthalten sind – in der Praxis als dessen Bestandteil wahrgenommen werden.
Geschenke, die ein Arbeitgeber einem betreffende Arbeitnehmer zukommen lässt, um ihm zu gratulieren oder wichtige Ereignisse im Leben des Arbeitnehmers zu feiern und die nicht mit der geleisteten Arbeit oder deren Ergebnissen in Zusammenhang stehen, unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Da Einkünfte, die den Vorschriften über die Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen, von der Einkommensteuer befreit sind (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes), stellt der Wert von Geschenken, die die Antragstellerin dem Arbeitnehmer, z. B. anlässlich der Geburt eines Kindes macht, keine Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Infolgedessen ist die Antragstellerin nicht verpflichtet, die Einkommensteuervorauszahlungen zu berechnen, zu erheben und abzuführen.
¹Auslegung vom 2. März 2021, Nr. 0115-KDIT2.4011.868.2020.1.MD
Quelle: Der Artikel wurde von unserm Kooperationspartner TaxaGroup erstellt.
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