WHT-Vergünstigungen für Holdinggesellschaften: Wie und wann können sie angewendet werden?
20 Juni 2024
20 Juni 2024
Die Vorzugsregeln für die Besteuerung von Dividenden und anderen Einkünften von Holdinggesellschaften in Polen und in der Europäischen Union, sollen die Holdingtätigkeit unterstützen und eine Doppelbesteuerung vermeiden. In der Praxis wird es jedoch zunehmend schwieriger, von den WHT-Vergünstigungen für Holdinggesellschaften in Polen zu profitieren. Warum und wann können sie angewendet werden? Welche Vorteile und Nachteile bringen sie mit sich? Hier finden Sie die wichtigsten Regeln und die aktuelle Rechtsprechung zu den Quellensteuervergünstigungen für Holdinggesellschaften.
Quellensteuervergünstigungen (WHT, Withholding Tax) für Holdinggesellschaften in Polen und in der EU sollen in erster Linie grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten erleichtern. Um diese Vorteile nutzen zu können, einschließlich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung, müssen Unternehmen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen und entsprechende Prüfungsverfahren durchlaufen.
Die Richtlinie 2011/96/EU des Rates über das gemeinsame Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten soll die Doppelbesteuerung von Dividenden und anderen Gewinnen (z.B. Zinsen) beseitigen, die von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften in der EU ausgezahlt werden. Die wichtigsten Regeln sind:
Quellensteuervorteile für Holdinggesellschaften können sowohl eine Erleichterung als auch eine Falle sein. Viele Unternehmen in Polen haben dies bereits erfahren. Zu den Hauptvorteilen für Holdinggesellschaften, die WHT-Vergünstigungen nutzen, gehören:
Zu den Risiken bei der Anwendung von WHT-Vergünstigungen bei Holdinggesellschaften zählen:
Die nationalen Vorschriften in Polen zur Quellensteuer sehen eine Befreiung von der Quellensteuer vor. Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mit Sitz in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden, von der Quellensteuer befreit werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
Darüber hinaus wird bei einigen Zahlungen das „Pay and Refund“-Verfahren angewendet. Wenn der Gesamtbetrag der an dasselbe ausländische Unternehmen gezahlten Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden in einem Steuerjahr 2 Millionen PLN übersteigt, ist der Zahler verpflichtet, Quellensteuer auf den über diesen Betrag hinausgehenden Teil zu erheben. Anschließend wird die Quellensteuer einbehalten, und wenn der Begünstigte in einem anderen Land ansässig ist, kann eine Rückerstattung beantragt werden.
Um von den WHT-Vergünstigungen profitieren zu können, ist es notwendig, ein Steueransässigkeitszertifikat des Begünstigten in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Land vorzulegen, mit dem Polen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Sowohl polnische Zahler als auch ausländische Holdinggesellschaften stehen vor der Herausforderung, wie im Falle der Anwendung des obligatorischen Quellensteuermechanismus vorzugehen ist – z.B. in Polen bei den oben genannten Zahlungen, die an denselben Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2 Millionen PLN übersteigen.
Dies liegt daran, dass die Anwendung von WHT-Vergünstigungen für Holdinggesellschaften in Polen immer schwieriger wird. Dies wird durch drei negative Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden, die von polnischen Gesellschaften an ausländische Holdinggesellschaften gezahlt werden, bestätigt (Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023, Az. II FSK 27/23, II FSK 28/23, II FSK 29/23).
Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte mit diesen Urteilen frühere Entscheidungen des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Lublin sowie Entscheidungen des Leiters des Finanzamts in Lublin (spezialisiert auf Quellensteuerangelegenheiten) über die Verweigerung einer Stellungnahme zur Anwendung von WHT-Vergünstigungen bezüglich Zins- und Dividendenzahlungen.
Der Grund hierfür waren – so die polnischen Behörden – berechtigte Zweifel am tatsächlichen Eigentümerstatus der Empfänger dieser Einkünfte aufgrund mangelnder tatsächlicher Geschäftstätigkeit im Ansässigkeitsstaat sowie der Verdacht, dass Artikel 22c des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung finden könnte, der die Möglichkeit einer WHT-Befreiung ausschließt, wenn eines der Hauptziele einer bestimmten Transaktion oder Aktivität darin besteht, von der Quellensteuerbefreiung zu profitieren und die Vorgehensweise künstlich ist.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit, dass die Vorschriften des Artikels 26b Absatz 3 Punkt 2 des Körperschaftsteuergesetzes im Falle von Quellensteuerpräferenzen für Holdinggesellschaften sehr streng angewendet werden. Diese Vorschriften sehen vor, dass eine Stellungnahme zur Anwendung von Vergünstigungen in folgenden Fällen abgelehnt wird:
Die Position des Obersten Verwaltungsgerichts bestätigt die Zurückhaltung der Behörden, Stellungnahmen zur Anwendung von WHT-Vergünstigungen abzugeben, indem sie Entscheidungen erlassen, mit denen die Abgabe einer Stellungnahme abgelehnt wird. Im Falle von Holdinggesellschaften kann es sinnvoll sein, über eine Änderung des Abrechnungsmodells und alternative Modelle der Mittelverteilung oder beispielsweise der Geschäftsabwicklung direkt in Polen nachzudenken.
Wenn Sie Zweifel an der Anwendung von WHT-Vergünstigungen für Holdinggesellschaften haben, können Ihnen erfahrene getsix® Experten dabei helfen, die steuerlichen Konsequenzen für ein bestimmtes Unternehmen abzuschätzen und die beste Methode zur Quellensteueranwendung auszuwählen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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