Zusätzlicher Mutterschaftsurlaub für Eltern von Frühgeborenen in Polen – neue Regelungen ab März 2025
17 März 2025
17 März 2025
Ab dem 19. März 2025 treten in Polen neue Regelungen zum ergänzenden Mutterschaftsurlaub in Kraft. Die Änderung des polnischen Arbeitsgesetzbuchs führt Maßnahmen ein, die Eltern von frühgeborenen Kindern und Neugeborenen mit Krankenhausaufenthalt unterstützen sollen. Ziel dieser Änderungen ist es, Eltern mehr Zeit für die Kinderbetreuung zu ermöglichen und den Krankenhausaufenthalt auszugleichen.
Der ergänzende Mutterschaftsurlaub steht folgenden Personen zur Verfügung:
Der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub gilt in folgenden Fällen:
Ein Arbeitnehmer in Polen muss den Antrag auf den zusätzlichen Urlaub spätestens 21 Tage vor dem Ende des regulären Mutterschaftsurlaubs bei seinem Arbeitgeber einreichen. Der Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung enthalten, die das Schwangerschaftsalter bei der Geburt, das Geburtsgewicht des Kindes und die Dauer des Krankenhausaufenthalts bestätigt.
Der ergänzende Mutterschaftsurlaub:
Während des ergänzenden Mutterschaftsurlaubs genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz – der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen oder auflösen. Nach dem Ende des Urlaubs hat der Elternteil das Recht, an seinen vorherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Ausnahmen bestehen im Falle einer Unternehmensauflösung oder Insolvenz, wobei eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Betriebsgewerkschaft erfolgen darf.
Die neuen Regelungen erfordern von Arbeitgebern Anpassungen ihrer HR-Prozesse, darunter:
Um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen in Polen den neuen Vorschriften entspricht und die HR-Prozesse ordnungsgemäß anpasst, empfehlen wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir bieten umfassende HR- und Payroll-Dienstleistungen und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen.
Eltern, die sich am Inkrafttreten des Gesetzes in Polen im regulären Mutterschaftsurlaub oder einem gleichwertigen Urlaub befinden, haben ebenfalls Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub. Die Anträge müssen spätestens am letzten Tag des regulären Mutterschaftsurlaubs eingereicht werden.
Die neuen Regelungen tragen den Bedürfnissen von Eltern frühgeborener oder krankenhauspflichtiger Kinder in Polen Rechnung, indem sie zusätzliche Betreuungszeit ermöglichen. Die Dauer des ergänzenden Urlaubs richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthalts des Kindes und beträgt maximal 15 Wochen. Für Arbeitgeber bedeutet dies die Notwendigkeit, HR-Prozesse entsprechend anzupassen.
Rechtsgrundlage
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