Temperaturgrenzwerte am Arbeitsplatz in Polen ab 2027: Änderungen im Arbeitsrecht für Arbeitgeber
1. September 2026
1. September 2026

Ab 11. Januar 2027 müssen Arbeitgeber bei witterungsbedingten Temperaturen von über 28 °C in Räumen bzw. über 25 °C bei bestimmten körperlich anstrengenden Tätigkeiten und Arbeiten im Freien handeln. Über 35 °C in Räumen bzw. 32 °C bei bestimmten körperlichen Arbeiten im Freien darf die betroffene Arbeit nicht ausgeführt werden.
In diesem Artikel:
Die Verordnung des Ministers für Familie, Arbeit und Sozialpolitik vom 9. Juli 2026 (Dziennik Ustaw 2026, Position 927) führt zwei Schwellenstufen ein:
Die niedrigeren Schwellen gelten bei mehr als 1.500 kcal (6.280 kJ) bei Männern und 1.000 kcal (4.187 kJ) bei Frauen pro Schicht. Pflichten entstehen erst bei Überschreitung des Werts.
Die Arbeit darf oberhalb von 35 °C in Räumen bzw. 32 °C bei den genannten körperlichen Arbeiten im Freien nicht ausgeführt werden, wenn die Temperatur witterungsbedingt ist. Bei prozessbedingter Hitze greift das Verbot nicht automatisch, wenn technologische Gründe die Einhaltung der Höchsttemperatur unmöglich machen.
Nach Überschreitung der niedrigeren Schwellen sind technische Maßnahmen zur Temperatursenkung oder organisatorische Maßnahmen gegen die Hitzebelastung erforderlich.
Eine Klimaanlage ist nicht vorgeschrieben. Möglich sind zusätzliche Pausen, kürzere Arbeitszeiten oder eine Arbeitsorganisation, die Tätigkeiten in der heißesten Tageszeit reduziert.
Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, müssen die Maßnahmen dort mit den Beschäftigten abgestimmt werden. Er ist bei Arbeitgebern mit mehr als 250 Beschäftigten verpflichtend.
Ohne Ausschuss werden die Maßnahmen nach Art. 237¹¹ᵃ des polnischen Arbeitsgesetzbuches festgelegt; zusätzlich ist die Stellungnahme des Betriebsarztes einzuholen. Danach sind die Beschäftigten zu informieren.
Nein. Arbeitgeber müssen bereits heute unter anderem bei Arbeit im Freien über 25 °C sowie an Arbeitsplätzen mit witterungsbedingten Temperaturen über 28 °C Getränke bereitstellen. Ab 2027 können dieselben Werte daher parallel die Getränkepflicht und die neuen Arbeitsschutzpflichten auslösen.
Vor Inkrafttreten sollten Unternehmen Temperaturüberwachung, Zuständigkeiten und Verfahren für 25 °C, 28 °C, 32 °C und 35 °C festlegen. Ausnahmen sind genau zu prüfen: § 30a Abs. 8 schließt Absatz 1 aus, nicht sämtliche neuen Pflichten.
Temperaturgrenzwerte am Arbeitsplatz in Polen ab 2027: Änderungen im Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
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