Änderung des Rechnungslegungsgesetzes vom Präsidenten unterzeichnet
24 Juni 2024
24 Juni 2024
Am 16. April 2024 unterzeichnete der Präsident eine Änderung des Rechnungslegungsgesetzes, die große Unternehmen verpflichtet, Informationen über die gezahlte Einkommensteuer sowie andere Daten nach Ländern aufzuschlüsseln.
Die Änderung des Rechnungslegungsgesetzes zielt darauf ab, die polnischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 in Einklang zu bringen, die die Richtlinie 2013/34/EU hinsichtlich der Offenlegung von Informationen zur Einkommensteuer durch ausgewählte Unternehmen und Niederlassungen ändert.
Die Verpflichtung zur Erstellung, Veröffentlichung und Bereitstellung eines Einkommensteuerberichts wird gelten für:
Berichte und Erklärungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag eingereicht und auf den Internetseiten dieser Unternehmen veröffentlicht werden. Die Informationen werden für jede Steuerjurisdiktion, in der die Gruppe oder das Einzelunternehmen aufgrund ihres Sitzes, ihrer festen Betriebsstätte oder ihrer ständigen Geschäftstätigkeit einkommensteuerpflichtig ist, vorgelegt.
Diese Verpflichtung gilt nur für oberste Mutteruntergesellschaften und Einzelunternehmen, die Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften sind, bei denen alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften aus anderen Ländern mit einer ähnlichen Rechtsform sind.
Das Gesetz sieht auch zwei Situationen vor, in denen die Erstellung eines Berichts des oben genannten Berichts nicht erforderlich ist:
Die neuen Vorschriften treten 14 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme der Teile, die am 22. Juni 2025 in Kraft treten. Die Änderung gilt für Einkommensteuerberichte für das Geschäftsjahr, das nach dem 21. Juni 2024 beginnt.
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