Auswirkungen der Hochwassersituation in Polen auf die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
18 September 2024
18 September 2024
Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Lösungen, die in einer Hochwassersituation gelten oder anwendbar sein können:
Grundsätzlich gilt: Wenn Umstände eintreten, die es dem Arbeitnehmer unmöglich machen, zur Arbeit zu erscheinen (und Hochwasser ist ein solcher Umstand), ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über den Grund seiner Abwesenheit zu informieren.
Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber jedoch spätestens am zweiten Tag seiner Abwesenheit informieren. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nicht in der Lage war, den Arbeitgeber zu informieren, sollten keine negativen rechtlichen Konsequenzen gegen ihn ergriffen werden.
Eine Hochwassersituation, in der sich der Arbeitnehmer befindet, gilt als gerechtfertigter Grund für seine Abwesenheit.
Der Arbeitgeber ist ebenfalls verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist, für die notwendige Zeit zur Teilnahme an Rettungseinsätzen, sowie zur erforderlichen Erholung nach deren Abschluss, freizustellen.
Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das an einem Rettungseinsatz teilnimmt, hat Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die Teilnahme am Rettungseinsatz.
Während der Abwesenheit von der Arbeit in diesem Fall besteht jedoch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dem Arbeitnehmer steht im Zusammenhang mit dem Hochwasser eine Freistellung im Umfang von 2 Tagen, oder 16 Stunden, aufgrund höherer Gewalt in dringenden familiären Angelegenheiten zu, die durch Krankheit oder Unfall verursacht wurden, und bei denen die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Während dieser Freistellung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 50 % seines Arbeitsentgelts.
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden, sogar am Tag des Hochwassers selber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Freistellung auf Antrag des Arbeitnehmers zum von diesem vorgegebenen Zeitpunkt zu gewähren.
Der Arbeitnehmer kann im Zusammenhang mit dem Hochwasser auch Sonderurlaub auf Antrag beantragen, jedoch nicht mehr als 4 Tage pro Kalenderjahr.
Homeoffice kann auf Anweisung des Arbeitgebers durchgeführt werden:
Homeoffice auf Anordnung des Arbeitgebers erfordert die Bestätigung des Arbeitnehmers, dass er über geeignete Bedingungen für das Arbeiten von zu Hause aus verfügt, sowie die Erfüllung der im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Bedingungen.
Im Falle der unerwarteten Schließung einer Krippe, eines Kindergartens oder einer anderen Betreuungseinrichtung kann der Betreuer eines Kindes unter 8 Jahren eine Betreuungsbeihilfe beantragen.
Ein Arbeitnehmer, der mindestens ein Kind unter 14 Jahren erzieht, hat im Kalenderjahr Anspruch auf eine Freistellung im Umfang von 16 Stunden oder 2 Tagen unter Beibehaltung seines Gehalts.
Wenn ein Betrieb aufgrund von Hochwasser nicht arbeiten kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Ausfallvergütung in der Stillstandzeit zu zahlen.
Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit, in der er nicht arbeiten kann, aber arbeitsbereit war, und durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers an der Arbeit gehindert wurde, eine Arbeitsvergütung in Höhe seines persönlichen Tarifs zu, der durch einen Stunden- oder Monatslohn festgelegt ist, oder, wenn ein solcher Bestandteil der Vergütung nicht separat in den Lohnvereinbarungen festgelegt wurde, 60 % der Vergütung.
In jedem Fall darf diese Vergütung jedoch nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, wie in separaten Vorschriften festgelegt.
Ein Arbeitnehmer, der alle ihm zustehenden Rechte in der Hochwassersituation ausgeschöpft hat, kann auch beim Arbeitgeber unbezahlten Urlaub beantragen. Die Gewährung dieses Urlaubs liegt im ausschließlichen Ermessensspielraum des Arbeitgebers.
Nach Artikel 8 des Gesetzes gilt die tatsächliche Unmöglichkeit, aufgrund des Hochwassers zu arbeiten, als Grund für die Rechtfertigung der Abwesenheit des Arbeitnehmers.
Für die Zeit der gerechtfertigten Abwesenheit von der Arbeit aus dem oben genannten Grund hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen entsprechenden Teil des gesetzlichen Mindestlohns, der auf der Grundlage gesonderter Vorschriften festgelegt wird, für einen Zeitraum von höchstens 10 Arbeitstagen, die sich aus dem Arbeitseinsatzplan des Arbeitnehmers ergeben.
Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung nach einer anderen Vorschrift (z. B. höhere Gewalt, Kinderbetreuung) hat, besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Ausführung einer anderen als der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeit übertragen, wenn dies zur Beseitigung der Hochwasserschäden im Betrieb des Arbeitgebers erforderlich ist. In einem solchen Fall behält der Arbeitnehmer Anspruch auf sein bisheriges Entgelt, das nach den Vorschriften für die Berechnung des Erholungsurlaubsentgelts berechnet wird.
Nach Artikel 10 des Gesetzes können Mittel aus dem Sozialfonds (ZFŚS) für Zwecke im Zusammenhang mit der Unterstützung von beim Arbeitgeber beschäftigten Hochwassergeschädigten sowie von Hochwassergeschädigten, die bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind, verwendet werden. Die Geltungsdauer von Artikel 10 wurde bis zum 31. Dezember 2024 festgelegt.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner SDZLEGAL Schindhelm Law Office erstellt
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