Die Einzahlung von Bargeld auf das Bankkonto eines Lieferanten kann nicht in die steuerlich absetzbaren Kosten einbezogen werden
13 Mai 2024
13 Mai 2024
In einem Urteil vom 27. März 2024 (Az. I SA/Lu 33/24) entschied das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Lublin, dass eine Barzahlung auf das Bankkonto eines Lieferanten nicht in die steuerlich absetzbaren Kosten einbezogen werden kann, da sie nicht den Anforderungen gemäß Artikel 22p Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (PIT) entspricht.
Ein Unternehmer bat um eine Auslegung, da er aufgrund des bevorstehenden Zahlungstermins und des Mangels an ausreichenden Mitteln auf seinem eigenen Bankkonto beschloss, eine Bareinzahlung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Der Wert der Zahlung überstieg 15.000 PLN. Daher wollte er wissen, ob eine Bareinzahlung auf das Bankkonto des Lieferanten anstelle einer Überweisung zwischen Bankkonten (d.h. von seinem Konto auf das Konto des Verkäufers) den Bestimmungen des Artikel 22p Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen entspricht und ob eine solche Zahlung als abzugsfähige Kosten betrachtet werden kann.
Der Direktor der Nationalen Steuerinformationen stellte gemäß Artikel 19 des Unternehmergesetzes fest, dass Zahlungen für gekaufte Waren über das Bankkonto des Unternehmers erfolgen sollten, d.h. durch Überweisung von seinem eigenen Bankkonto auf das Bankkonto des Auftragnehmers. Nur in diesem Fall können Transaktionen im Rahmen des Kaufs als abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden (vorausgesetzt, die übrigen Anforderungen des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen sind erfüllt). Die Bezahlung von Rechnungen durch Einzahlung von Bargeld auf das Bankkonto des Lieferanten erfüllt nicht die Bedingungen für Zahlungen über ein Zahlungskonto – Bareinzahlungen auf das Bankkonto des Auftragnehmers gelten nicht als bargeldlose Zahlungen.
Wenn der einmalige Wert der Transaktion den Gegenwert von 15.000 PLN übersteigt, gilt unabhängig von der Anzahl der aus dieser Transaktion resultierenden Zahlungen die gemäß Artikel 22p des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Befreiung. Bei Zahlungen für Waren, die im Rahmen einer Transaktion von über 15.000 PLN gekauft wurden, durch Barzahlung direkt auf das Bankkonto des Verkäufers, sollten die für den Kauf dieser Waren entstandenen Kosten nicht als abzugsfähige Einnahmen betrachtet werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich aus diesen beiden Bestimmungen (Artikel 19 des Unternehmergesetzes und Artikel 22p Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen) die Schlussfolgerung ergibt, dass bei jeder Transaktion mit einem Wert von mehr als 15.000 PLN die Verpflichtung besteht, Zahlungen über ein Zahlungskonto zu leisten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung, d.h. eine Zahlung ganz oder teilweise unter Umgehung des Bankkontos, führt dazu, dass die Kosten für den Teil, in dem die Zahlung dieser Transaktion das Zahlungskonto umgeht, nicht anerkannt werden. Die Vorschriften schließen daher nicht nur den Teil der Zahlung, der den Wert von 15.000 PLN übersteigt, von den Kosten aus, sondern jede Zahlung (unabhängig von ihrer Höhe), die ohne Einbeziehung des Bankkontos durchgeführt wird, sofern dies im Rahmen von Transaktionen erfolgt, die den Wert von 15.000 PLN überschreiten.
Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die individuelle Auslegung des Direktors der Nationalen Steuerinformationen vom 5. Dezember 2023, Az. Nr. 0115-KDIT3.4011.647.2023.1.DP betreffend die Einkommensteuer für natürliche Personen, ab.
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