Die Unterbringungskosten entsandter Arbeitnehmer in der EU stellen kein Einkommen dar
27 Juni 2024
27 Juni 2024
In den letzten Jahren hat die Frage der Besteuerung der Unterbringungskosten von Arbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsandt werden, an Bedeutung gewonnen. In diesem Zusammenhang sind die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) von entscheidender Bedeutung, da sie klarstellen, dass solche Kosten für den Arbeitnehmer kein Einkommen darstellen. Die Urteile mit den Aktenzeichen II FSK 270/21, II FSK 243/21 und vor allem das jüngste Urteil vom 9. Mai 2024 (Aktenzeichen II FSK 951/21) spielen in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle.
Im Fall des Urteils vom 9. Mai 2024 (Aktenzeichen II FSK 951/21), ging es um einen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zur Arbeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt wurde. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für seine Unterkunft, was die Frage aufwarf, ob solche Ausgaben das Einkommen des Arbeitnehmers darstellen und ob sie der Einkommensteuer (PIT) unterliegen.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Mai 2024 sowie in früheren Urteilen vom 1. August 2023 (II FSK 270/21, II FSK 243/21) schlüssige Argumente vorgebracht:
Mit der Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen hat sich die Position des Obersten Verwaltungsgerichts zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer zu stärken, einschließlich der Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen und Entlohnung, und decken auch Fragen der Unterbringung ab. Die aktuelle Fassung der Richtlinie betont, dass die vom Arbeitgeber zu tragenden Unterkunftskosten den Arbeitnehmer nicht belasten oder als Teil seines Arbeitsentgelts betrachtet werden sollten.
Die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kontext internationaler Entsendungen von Bedeutung. Sie bestätigen, dass die Übernahme der Unterbringungskosten eines in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kein zu versteuerndes Einkommen für den Arbeitnehmer darstellt.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie die Kosten für die Unterbringung ihrer entsandten Mitarbeiter problemlos übernehmen können, ohne zusätzliche steuerliche Belastungen für diese Mitarbeiter befürchten zu müssen. Arbeitnehmer können sicher sein, dass sie auf diese Kosten keine Einkommensteuer zahlen müssen, was in der Praxis zu einer größeren beruflichen Mobilität innerhalb der EU führen kann.
Die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 9. Mai 2024 (Aktenzeichen II FSK 951/21), stellen eindeutig fest, dass die vom Arbeitgeber im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern in andere EU-Mitgliedstaaten getragenen Unterkunftskosten kein Einkommen auf Seiten des Arbeitnehmers darstellen. Diese Position entspricht den neuen Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG, die den Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer stärken. Dies ist eine wichtige Neuigkeit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, da sie Klarheit und steuerliche Sicherheit im Kontext internationaler Entsendungen gewährleistet. Es ist zu beachten, dass keines der oben genannten Obersten Verwaltungsgerichts-Urteile die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb Polens betrifft. Daher sollte bei solchen Entsendungen Vorsicht geboten sein, wenn Unterkunftskosten als nicht einkommensteuerpflichtig qualifiziert werden. In solchen Fällen empfehlen wir, eine Auslegung des Steuerrechts einzuholen, die die Richtigkeit einer solchen Position bestätigt.
Quelle: Der Artikel wurde von Tomasz – Senior Tax Consultant bei getsix® Tax & Legal – verfasst.
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