Ein neuer Ansatz zur Besteuerung von Einkünften entsandter Arbeitnehmer
13 September 2024
13 September 2024
Seit einigen Monaten lässt sich ein Trend beobachten, bei dem die Verwaltungsgerichte ihre Haltung zur Besteuerung von Einkünften entsandter Arbeitnehmer ändern.
Bis August 2023 dominierte die Rechtsprechung, nach der vom Arbeitgeber finanzierte Unterkünfte und Fahrten als Einkommen der entsandten Arbeitnehmer galten, von dem Einkommenssteuervorauszahlungen einzubehalten waren.
Wichtig ist, dass diese Regelung für Arbeitnehmer galt, die vom Arbeitgeber für eine langfristige Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Firmensitz entsandt wurden.
Die bereitgestellte Unterkunft, Verpflegung und Fahrten wurden als ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers liegend betrachtet, was dazu führte, dass sie mit der wirtschaftlichen Last der auf den Wert der empfangenen Leistungen erhobenen Steuer belastet wurden.
Dies führte zu einer Reihe weitreichender Konsequenzen, einschließlich der Überschreitung von Steuergrenzen und der Notwendigkeit, den erhöhten Einkommenssteuersatz von 32% zu zahlen.
Diese Absurditäten wurden vom Obersten Verwaltungsgericht bemerkt, das in einer durch das Urteil mit dem Aktenzeichen II FSK 270/21 eingeleiteten Serie von Entscheidungen nicht nur die Unvereinbarkeit dieser Position mit dem Urteil des Verfassungsgerichts, sondern auch mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG feststellte.
Das Gericht stellte fest, dass entsandten Arbeitnehmern ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden sollte, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe ihres Einkommens hat.
Das Gericht erkannte auch zu Recht, dass die Arbeitnehmer keine Kosten für solche Unterkünfte oder Reisen tragen müssten, wenn sie nicht verpflichtet wären, ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Daher sollten sie in dieser Hinsicht nicht mit irgendwelchen öffentlich-rechtlichen Abgaben werden.
Die Haltung des Obersten Verwaltungsgerichts wird auch von den Woiwodschaftsverwaltungsgerichten geteilt, darunter vom Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau, das am 26. Juni 2024 einer Argumentation zustimmte und eine für den Mandanten nachteilige individuelle Steuerinterpretation bezüglich der steuerlichen Auswirkungen von Fahrten der Arbeitnehmer zum Ort der Entsendung aufhob.
Leider bleibt trotz der sichtbaren Änderung im Ansatz der Gerichte die Haltung der Steuerbehörden unverändert. Sie erlassen weiterhin Auslegungen, in denen sie die Notwendigkeit betonen, die vom Arbeitgeber getragenen Kosten, wie etwa für die Unterkunft, dem Einkommen der entsandten Arbeitnehmer hinzuzurechnen.
Bemerkenswert ist, dass sich die Behörden bei der Erlass dieser Entscheidungen genau auf dieselbe Richtlinie berufen, die die Grundlage für die Änderung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bildet.
Einerseits eröffnet dies den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, diese Entscheidungen vor Gericht erfolgreich anzufechten, andererseits verlängert es jedoch erheblich die Zeit, die erforderlich ist, um eine positive Entscheidung zu erhalten.
Man kann nur hoffen, dass mit der zunehmenden Zahl von für die Steuerpflichtigen günstigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auch die Steuerbehörden ihre Haltung in dieser Hinsicht ändern und eine deutlich arbeitnehmer- und arbeitgeberfreundliche Position einnehmen werden.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner SDZLEGAL Schindhelm Law Office erstellt
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