Quellensteuer (WHT) 2024
16 April 2024
16 April 2024
Zinsen und Lizenzgebühren, die an Steuerausländer ausgezahlt werden sowie Gebühren für bestimmte immaterielle und rechtliche Dienstleistungen (z.B. Beratung, Buchhaltung, rechtliche und technische Dienstleistungen, Werbung, Datenverarbeitung, Marktforschung, Personalbeschaffung, Management, Controllingleistungen, Bürgschaften, etc.) unterliegen einer 20%-igen Quellensteuer, sofern der Satz nicht auf der Grundlage eines Steuerabkommens oder der EUZins- und Lizenzgebührenrichtlinie herabgesetzt wurde.
Die grundlegende Bedingung für die Befreiung von der Quellensteuer ist im Fall von Zinsen und Lizenzgebühren, die zwischen verbundenen Unternehmen anfallen, dass der Empfänger der Forderungen der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer (beneficial owner) dieser Forderungen ist.
Damit die Befreiung zur Anwendung kommt, muss der polnische Steuerzahler eine Bescheinigung erlangen, die, neben den bisherigen Elementen, eine Anordnung enthält, dass das Unternehmen bzw. der ausländische Betrieb, der der Inhaber der Gläubigerforderungen ist, deren tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Die Besteuerung von Dividenden stellt sich wie folgt dar: 19% bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Mutter- und Tochtergesellschaften.
Bedingung:
der Dividendenberechtigte muss über mindestens 10% der Anteile der dividendenzahlenden Gesellschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von 2 Jahren verfügen.
Dividendenempfänger darf keine Steuerbefreiung in Bezug auf sein gesamtes Einkommen unabhängig von der Quelle seiner Erzielung in Anspruch nehmen (Erklärung des Dividendenempfängers nötig).
Wird keine Quellensteuer (Quellensteuersatz 10%) mehr auf Vergütungen für den Erwerb von Flugtickets für Passagiere, die im Linienflugverkehr befördert werden, erhoben.
Wenn Zahlungen an dieselbe verbundene Partei im Sinne der Verrechnungspreisvorschriften in Bezug auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren einen Betrag in Höhe von PLN 2.000.000,00 übersteigen, ist der Zahler verpflichtet, die Steuer in voller Höhe (19% oder 20%) zu dem sich aus den polnischen Vorschriften ergebenden Satz zu erheben, unabhängig davon, ob er berechtigt ist, einen ermäßigten Satz anzuwenden.
Die auf diese Weise eingezogene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet:
Der Antrag wird auf elektronischem Wege eingereicht, und die Vorschriften geben an, welche Angaben er enthalten muss, und welche Anlagen ihm beizufügen sind.
Die Anwendung des Mechanismus zur Zahlung und Erstattung der Quellensteuer gilt für Zahlungen an verbundene Parteien im Sinne der Verrechnungspreisgesetzgebung und für Zahlungen passiver Natur – die oben erwähnten Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren. Der Mechanismus gilt nicht für Dividenden, die an in Polen ansässige Personen gezahlt werden.
Dies bedeutet, dass die Steuerzahler in der Regel zur Zahlung Quellensteuer verpflichtet sind, sobald der Schwellenwert von 2.000.000,00 PLN überschritten wird, und dass sie erst nach Abzug und Zahlung der Quellensteuer eine Erstattung beantragen können. Es betrifft allerdings nur Zahlungen an verbundene Unternehmen, die nicht in Polen steuerlich ansässig sind.
Wichtig ist, dass der Zahlungs- und Erstattungsmechanismus nicht zur Anwendung kommt, wenn:
In der Erklärung sollte angegeben werden, dass der Steuerpflichtige:
Diese Erklärung ist vom Vorstand des Unternehmens abzugeben.
Bei der Überprüfung der Bedingungen für die Anwendung einer Steuerbefreiung oder eines Steuersatzes, die sich aus Sonderregelungen oder Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, hat der Zahler die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen.
Ab 2022 wurde das Kriterium der Sorgfaltspflicht geändert: Bei der Bewertung der Sorgfaltspflicht werden nun nicht nur Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Zahlers, sondern auch seine Beziehung zum Steuerpflichtigen berücksichtigt. Mit dieser Änderung sollen die Anforderungen an die Überprüfung der Sorgfaltspflicht präzisiert und eine Differenzierung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf verbundene und nicht verbundene Unternehmen ermöglicht werden.
Ein Element eines jeden Überprüfungsverfahrens für Quellensteuerfragen ist der Besitz einer Ansässigkeitsbescheinigung. Es ist nun in jedem Fall zulässig, eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung zu verwenden, wenn die Angaben in der vorgelegten Kopie der Bescheinigung keinen begründeten Zweifel an deren Übereinstimmung mit den Fakten aufkommen lassen.
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