Stromlieferung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an öffentlichen Ladepunkten klassifiziert als Warenlieferung – EuGH-Urteil
12 Dezember 2024
12 Dezember 2024
Am 17. Oktober 2024 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein weiteres wichtiges Urteil zur Mehrwertsteuer (MwSt.) im Zusammenhang mit der Elektromobilität. In der Rechtssache C-60/23 (Digital Charging Solutions) bestätigte der EuGH, dass die Stromlieferung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an öffentlichen Ladepunkten als Warenlieferung zu klassifizieren ist, selbst wenn im Prozess ein Vermittler beteiligt ist. Dieses Urteil ist von entscheidender Bedeutung für die MwSt.-Abrechnung im schnell wachsenden Elektromobilitätssektor.
Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG (geändert durch die Richtlinie 2009/162/EG) Strom, der beim Aufladen von Elektrofahrzeugen geliefert wird, als Ware und nicht als Dienstleistung u klassifizieren ist. Dieses Urteil steht im Einklang mit einer früheren Entscheidung in der Rechtssache C-282/22, in der das Gericht erklärte, dass das Aufladen von Elektrofahrzeugen eine ganzheitliche Leistung darstellt, bei der die Stromlieferung den dominierenden Bestandteil ausmacht.
Zu den zentralen Elementen dieser Leistung gehören:
Trotz zusätzlicher Dienstleistungen wie Anwendungen oder technischer Unterstützung entscheidet die dominierende Rolle der Stromlieferung über die Klassifikation der gesamten Leistung.
Ein besonders interessanter Aspekt des Urteils betrifft Fälle, in denen ein Vermittler den Zugang zu den Ladennetzwerken verwaltet. In diesem Fall haben wir es mit Kettengeschäften zu tun. Der EuGH stellte heraus, dass der Strom
Dieses Modell wird als Kommissionsgeschäft im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der MwSt.-Richtlinie bezeichnet. Das bedeutet, dass der Vermittler im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers handelt, was für die MwSt.-Abrechnung von entscheidender Bedeutung ist.
Der EuGH untersuchte auch, ob zusätzliche Dienstleistungen wie Anwenderzugang oder Kundenbetreuung als Teil der Warenlieferung oder als eigenständige Dienstleistungen betrachtet werden sollten. Maßgeblich hierfür ist die Art der Gebührenberechnung:
Das Urteil steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, die den dominierenden Charakter der Stromlieferung bei Transaktionen im Zusammenhang mit dem Aufladen von Elektrofahrzeugen betont. Schon in der Rechtssache C-282/22 stellte das Gericht fest, dass das Aufladen von Elektrofahrzeugen, auch ohne Vermittler, eine Warenlieferung darstellt. Ein interessanter Vergleich tut sich hier in der Rechtssache C-235/18 auf (Vega International), in der Tankkarten als Instrumente für Finanzdienstleistungen, und nicht für Warenlieferungen, eingestuft wurden. Dagegen wird beim Aufladen von Elektrofahrzeugen der Vermittler als Stromverkäufer, und nicht als Dienstleister betrachtet.
Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-60/23 liefert wichtige Leitlinien für Unternehmen im Elektromobilitätssektor. Die wichtigsten praktischen Schlussfolgerungen lauten:
Vermittler, die die Stromlieferung übernehmen (z. B. Plattformbetreiber, die das Aufladen verwalten), müssen sicherstellen, dass ihre Verträge den Anforderungen des Kommissionsmodells entsprechen. Es sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass sie im eigenen Namen, aber für Rechnung der Endnutzer handeln, was für die Einhaltung der MwSt.-Vorschriften wesentlich ist.
Sowohl Betreiber von Ladestationen als auch Vermittler müssen Rechnungen gemäß den Vorschriften für Warenlieferungen ausstellen. Rechnungen sollten klar zwischen der Stromlieferung und zusätzlichen Dienstleistungen unterscheiden.
Unternehmen sollten ihre Preisgestaltung für zusätzliche Dienstleistungen wie Zugang zu Anwendungen oder technischen Support analysieren. Wenn diese Gebühren fixiert sind, und unabhängig vom Energieverbrauch anfallen, sollten sie als eigenständige steuerpflichtige Leistungen, welche der MWST unterliegen, behandelt werden.
Unternehmen müssen den Zeitpunkt der Steuerpflicht im Kettengeschäftsmodell berücksichtigen. Dabei ist es wichtig, den richtigen Zeitpunkt für die Ausstellung von Rechnungen und die Erfassung der MwSt. in ihren Abrechnungen zu bestimmen.
Das Urteil gibt Unternehmen Werkzeuge an die Hand, um ihre Steuerpraktiken bei Streitigkeiten mit den Behörden zu verteidigen. Dennoch sollten Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und Verträge genau analysieren, um sich gegen potenzielle Unklarheiten bei der Abrechnung zu wappnen.
Obwohl das Urteil das Aufladen von Elektrofahrzeugen betrifft, weist es zielgerichtet auf Prinzipien hin, die bei der Klärung von MwSt.-Fragen im Zusammenhang mit Tankkarten hilfreich sein können. Ähnliche Transaktionsstrukturen könnten dafür sprechen, vergleichbare MwSt.-Regeln auf andere Geschäftsmodelle anzuwenden.
Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-60/23 setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die MwSt.-Klassifikation von Transaktionen im Zusammenhang mit dem Aufladen von Elektrofahrzeugen. Während die Entscheidung Klarheit bei der Besteuerung von Warenlieferungen im Elektromobilitätssektor schafft, bleiben offene Fragen, wie die detaillierte Behandlung zusätzlicher Dienstleistungen und die mögliche Anwendung von Verbrauchsteuern. Unternehmen in diesem Bereich sollten ihre Geschäftspraktiken und Verträge an die Leitlinien aus diesem Urteil anpassen, um Steuerungsrisiken zu minimieren, und ihre MwSt.-Abrechnung effizient zu führen.
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