Wann kann ein Auftragsvertrag oder eine B2B-Vereinbarung in Polen als Arbeitsverhältnis eingestuft werden? Erste Auslegungen der Staatlichen Arbeitsinspektion (PIP)
23. September 2026
23. September 2026

Die ersten Auslegungen der Staatlichen Arbeitsinspektion (Państwowa Inspekcja Pracy, PIP) zeigen, dass für die Einordnung eines Auftragsvertrags oder einer B2B-Vereinbarung die tatsächlichen Arbeitsbedingungen entscheidend sind. Der Hauptinspektor für Arbeit (Główny Inspektor Pracy, GIP) prüft insbesondere Unterordnung, Arbeitszeit und Arbeitsort, Unabhängigkeit, Vertretungsmöglichkeit und unternehmerisches Risiko. Die Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen, reicht allein nicht für ein zivilrechtliches Verhältnis aus.
In diesem Artikel:
Die ersten PIP-Auslegungen in Polen schaffen keinen automatischen Test für die richtige Vertragsform. Zentraler Bezugspunkt bleibt Artikel 22 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuches. Entscheidend ist die tatsächliche Organisation der Zusammenarbeit.
Anzeichen für ein Arbeitsverhältnis zeigten sich insbesondere dort, wo das Unternehmen Zeit, Ort und Art der Arbeit bestimmte oder den Auftragnehmer in seine Organisation eingliederte. Dies betraf unter anderem bestimmte Modelle in Lagerlogistik, Gastgewerbe, Salons und Transport.
Positiv bewertete Auftrags- und B2B-Modelle zeichneten sich dagegen durch echte Unabhängigkeit, fehlende laufende Steuerung, Vertretungsmöglichkeiten und unternehmerisches Risiko aus.
Die Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen, genügt nicht. Unternehmen sollten auch prüfen, was nach der Auftragsannahme geschieht:
Unterordnung setzt keine ständigen detaillierten Anweisungen voraus. Sie kann auch organisatorisch bestehen, etwa wenn die Tätigkeit persönlich, zu bestimmten Zeiten und an einem bestimmten Ort innerhalb eines vom Unternehmen organisierten Prozesses ausgeführt wird.
Eine tatsächlich bestehende Vertretungsmöglichkeit kann gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen. Eine Vertragsklausel ist weniger aussagekräftig, wenn ein Vertreter oder Subunternehmer in der Praxis nicht eingesetzt werden kann.
Auch die Nutzung betrieblicher Systeme, Zeiterfassung oder die Einhaltung von Sicherheits- und Projektstandards führen nicht automatisch zu einem Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist, ob lediglich das Ergebnis kontrolliert wird oder das Unternehmen laufend bestimmt, wie, wo und wann gearbeitet wird.
Zu den relevanten Faktoren gehören:
Einen eigenständigen B2B-Test, der beispielsweise ausschließlich auf der Zahl der Kunden basiert, gibt es nicht.
Ein der PIP-Kontrolle unterliegendes Unternehmen kann den GIP um die Bewertung eines bestehenden oder geplanten Kooperationsmodells bitten. Der Antrag sollte vor allem die tatsächliche betriebliche Praxis beschreiben.
Eine positive Auslegung bindet die PIP-Behörden hinsichtlich des dargestellten Sachverhalts, schließt eine spätere Kontrolle jedoch nicht aus. Weichen die tatsächlichen Bedingungen vom Antrag ab, kann die PIP das Rechtsverhältnis unabhängig bewerten.
Unternehmen sollten Vertragsklauseln mit der täglichen Praxis vergleichen. Zu prüfen sind insbesondere Arbeitszeit und -ort, laufende Anweisungen, Unabhängigkeit nach Auftragsannahme, tatsächliche Vertretungsmöglichkeiten und das unternehmerische Risiko.
Für internationale Unternehmen ist auch die Praxis lokaler Führungskräfte in Polen relevant. Ein zentral erstellter Vertrag schützt nicht vor Risiken, wenn die Zusammenarbeit vor Ort anders organisiert wird. Dies sollte auch bei HR- und Personalabrechnungsprozessen in Polen berücksichtigt werden.
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