Änderungen bei L4 ab 2026 – was sich bei der Kontrolle von Krankschreibungen durch ZUS ändert und wie Unternehmen sich vorbereiten sollten
9 Februar 2026
9 Februar 2026

Die Änderungen bei L4 in Polen ab 2026 betreffen sowohl die Präzisierung der Vorschriften zur Kontrolle ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als auch die Regelung des Verhaltens von Versicherten während der Krankschreibung (L4 – polnische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Für Arbeitgeber in Polen sowie für HR-, Payroll- und Personalabteilungen sind diese Änderungen aus zwei Gründen besonders relevant: Zum einen steigen die Anforderungen an die Korrektheit und Konsistenz der Personal- und Entgeltunterlagen, zum anderen wird es in der Praxis einfacher zu beurteilen, ob bestimmte Aktivitäten eines Versicherten zum Verlust des Anspruchs auf Krankengeld in Polen führen können.
Die Änderungen haben zudem eine organisatorische Dimension: Sie erweitern und systematisieren die Kontrollbefugnisse und führen Anpassungen im ärztlichen Begutachtungssystem der ZUS (polnische Sozialversicherungsanstalt) ein. In der Folge sollten Unternehmen ihre Prozesse zur Verwaltung von Krankheitsabsenzen, die Kommunikation mit Mitarbeitenden sowie den Umgang mit Kontrollmaßnahmen der ZUS aktualisieren.
Die Novelle sieht mehrere Inkrafttretensdaten für einzelne Regelungen vor. Für Arbeitgeber sind drei Etappen entscheidend:
In dieser Phase werden die Regeln zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Feststellung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit sowie zur Ausstellung von Krankschreibungen (L4) präzisiert.
Dies ist die wichtigste Phase aus Sicht der täglichen HR- und Payroll-Praxis in Polen: Es werden gesetzliche Definitionen von Erwerbstätigkeit und von Aktivitäten, die dem Zweck der Krankschreibung widersprechen, eingeführt sowie die Kontrollbefugnisse konkretisiert.
Diese Etappe betrifft Fälle der Mehrfachbeschäftigung in Polen sowie die Standards der Begutachtungsverfahren durch die ZUS.
Die Vorschriften stellen klar, dass sich die Kontrolle der ordnungsgemäßen Begutachtung und Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen auch auf Freistellungen zur Pflege eines erkrankten Familienmitglieds bezieht. Für Arbeitgeber in Polen bedeutet dies die Notwendigkeit eines einheitlichen Umgangs mit krankheitsbedingten und pflegebedingten Abwesenheiten.
Die ZUS (polnische Sozialversicherungsanstalt) ist berechtigt, vom Versicherten Erklärungen und Informationen anzufordern, die im Rahmen der Kontrolle der Krankschreibung erforderlich sind. In der Praxis empfiehlt sich eine klare interne Regelung im Unternehmen:
Der Verlust des Anspruchs auf polnisches Krankengeld bleibt an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Neu ist die gesetzliche Präzisierung dieser Voraussetzungen, um Auslegungskonflikte zu begrenzen.
Erwerbstätigkeit im Sinne der neuen Vorschriften umfasst alle Tätigkeiten mit Erwerbscharakter, unabhängig von der rechtlichen Grundlage. Gleichzeitig wurde eine Ausnahme für gelegentliche Tätigkeiten vorgesehen, die aufgrund wesentlicher Umstände erforderlich sind.
Für Arbeitgeber ist entscheidend, dass solche wesentlichen Umstände nicht aus einer Weisung des Arbeitgebers resultieren dürfen. In der Praxis bedeutet dies, den Kontakt zwischen Führungskräften und krankgeschriebenen Mitarbeitenden auf organisatorische, nicht arbeitsbezogene Fragen zu beschränken und insbesondere die Erteilung von Arbeitsaufträgen zu vermeiden.
Als eine Aktivität, die dem Zweck der Krankschreibung widerspricht, gelten Handlungen, die den Behandlungsprozess oder die Genesung beeinträchtigen oder verlängern. Gleichzeitig sind von dieser Kategorie ausgenommen:
Für das Unternehmen geht es dabei nicht darum, allgemeine „Verbote“ zu kommunizieren, sondern klare Grundsätze festzulegen: Während der Krankschreibung sollte sich der Mitarbeiter auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit konzentrieren, und die Organisation sollte Situationen möglichst vermeiden, in denen sich der Mitarbeiter unter Druck gesetzt fühlt, arbeitsbezogene Tätigkeiten zu übernehmen.
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Nutzung von Krankschreibungen in Polen kann sowohl durch die ZUS (polnische Sozialversicherungsanstalt) als auch durch beitragspflichtige Arbeitgeber, die zur Auszahlung von Leistungen berechtigt sind, durchgeführt werden. Die Kontrollen können sich beziehen auf:
Ab dem 13. April 2026 sind insbesondere die ausdrücklich genannten Kontrollbefugnisse von Bedeutung, darunter:
Fazit für Arbeitgeber: Es empfiehlt sich, eine interne Procedure für den Umgang mit Kontrollen vorzubereiten, einschließlich klarer Standards für die Weitergabe von Informationen und den Dokumentenfluss zwischen HR und Payroll. Dies reduziert das Risiko unklarer Antworten und vermeidbarer Eskalationen.
Bis Ende 2026 gilt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit jeden Versicherungstitel betrifft und für jeden ein separates elektronisches ärztliches Attest (e-ZLA) erforderlich ist. Ab dem 1. Januar 2027 kann der Arzt auf Antrag des Versicherten auf die Ausstellung einer Krankschreibung für einen bestimmten Titel verzichten, sofern die Ausübung der Tätigkeit aufgrund ihrer Art weiterhin möglich ist.
Dies kann Fälle betreffen, in denen eine Erkrankung bestimmte Tätigkeiten ausschließt, andere jedoch weiterhin zulässt.
In diesem Modell ist der Versicherte verpflichtet, den beitragszahlenden Arbeitgeber in Polen, der zur Auszahlung von Leistungen berechtigt ist, über den Zeitraum einer Krankschreibung aus einem anderen Versicherungstitel zu informieren. Für Arbeitgeber bedeutet dies die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Entgegennahme und Dokumentation solcher Informationen im HR- und Payroll-Prozess.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten einheitliche Vorschriften für die ärztliche Begutachtung durch die ZUS (polnische Sozialversicherungsanstalt) im Zusammenhang mit Leistungen aus der polnischen Sozialversicherung. Die Änderungen betreffen unter anderem die Organisation der Begutachtung, die Zulassung von Remote-Untersuchungen, die Digitalisierung des Dokumentenflusses sowie verbindliche Fristen in Begutachtungsverfahren.
Für Unternehmen sind diese Änderungen mittelbar relevant, da sie den Ablauf von Leistungsfällen und die Kommunikation mit der ZUS beeinflussen können.
Interne Standards sollten Situationen begrenzen, in denen Mitarbeitende während einer Krankschreibung erwerbsbezogene Tätigkeiten ausüben. Insbesondere sollten Führungskräfte keine Aufgaben zuweisen.
In Unternehmen, in denen HR und Payroll getrennt organisiert sind, sollten die Zuständigkeiten schriftlich festgelegt werden, insbesondere:
Sinnvoll ist die Festlegung:
Risiken entstehen häufig an der Schnittstelle zwischen operativem Management und Abwesenheiten. Führungskräfte sollten die Konsequenzen der Aufgabenvergabe während einer Krankschreibung kennen.
Bei komplexen Konstellationen (z. B. Mehrfachbeschäftigung in Polen, hybride Arbeit, häufige Abwesenheiten) erleichtert externe Unterstützung die Einhaltung von Fristen und die Konsistenz der Prozesse.
In diesem Bereich können die getsix® HR- und Payroll-Services in Polen unterstützen.
Gewöhnliche Alltagsaktivitäten gelten nicht als Verstoß gegen den Zweck der Krankschreibung, sofern sie die Behandlung oder Genesung nicht beeinträchtigen.
Die Novelle sieht eine Ausnahme für gelegentliche Tätigkeiten aus wesentlichen Gründen vor. Wichtig ist, dass diese nicht durch eine Arbeitgeberweisung initiiert werden.
Ab dem 1. Januar 2027 ist dies möglich, sofern der Arzt dies zulässt und die Informationspflicht gegenüber dem beitragszahlenden Arbeitgeber eingehalten wird.
Wenn Ihre Organisation das Risiko von Streitigkeiten reduzieren und den Umgang mit Abwesenheiten verbessern möchte, sollten diese Änderungen als HR- und Payroll-Prozessprojekt verstanden werden: Aktualisierung von Richtlinien, Schulung von Führungskräften, Strukturierung der Dokumentenflüsse und Standardisierung des Umgangs mit Kontrollmaßnahmen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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