In einem Urteil vom 27. März 2024 (Az. I SA/Lu 33/24) entschied das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Lublin, dass eine Barzahlung auf das Bankkonto eines Lieferanten nicht in die steuerlich absetzbaren Kosten einbezogen werden kann, da sie nicht den Anforderungen gemäß Artikel 22p Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (PIT) entspricht. Kontext Ein Unternehmer bat um
Mehr erfahrenDie Einzahlung von Bargeld auf das Bankkonto eines Lieferanten kann nicht in die steuerlich absetzbaren Kosten einbezogen werden
13 Mai 2024