Soziale Absicherung bei Krankheit und Schwangerschaft
18 April 2024
18 April 2024
Zu den Personen, die bei Krankheit und Schwangerschaft pflichtversichert sind, gehören hauptsächlich Angestellte. Personen, die in der Renten- und Invaliditätspflichtversicherung versichert sind, und die u.a. auf der Grundlage eines Agenturvertrags arbeiten, in einem Auftragsverhältnis stehen, oder eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausführen, können sich freiwillig für den Fall der Krankheit und Schwangerschaft versichern.
Der Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 2,45% von der Bemessungsgrundlage. Der Beitrag wird von dem Verdienst des Versicherten abgezogen.
Das Krankengeld bekommt der Versicherte, welcher innerhalb der Krankenversicherungszeit krank geworden ist. Der Versicherte hat Anspruch auf das Krankengeld nach Ablauf einer sog. Wartezeit. Eine Person, die krankenpflichtversichert ist, hat Anspruch auf das Krankengeld nach Ablauf von 30 Tagen ununterbrochener Krankenversicherung. Eine Person, die dagegen freiwillig krankenversichert ist, hat Anspruch auf das Krankengeld nach Ablauf von 90 Tagen einer ununterbrochenen Krankenversicherung.
Krankengeld wird einem Versicherten in Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage gewährt, bei Krankenhausaufenthalten in Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage.
Falls die Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle entstand, bei der Arbeit oder während der Schwangerschaft begann, oder Gewebe-, Zellen- oder Organspender betrifft, wird das Krankengeld in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage gezahlt.
Rehabilitationsbeihilfe wird Versicherten gewährt, die kein Krankengeld mehr erhalten, aber weiterhin arbeitsunfähig sind, und bei denen eine Weiterbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme möglicherweise zu einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit führt. Die Beihilfe wird für den Zeitraum gewährt, der nötig ist, um dem Versicherten die Chance zu bieten, die Arbeitsfähigkeit zurückzuerlangen, jedoch nicht länger als für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Mutterschaftsbeihilfe wird versicherten Frauen gewährt, die während des Gültigkeitszeitraums der Krankenversicherung bzw. während des Erziehungsurlaubs:
Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit der Mutterschaft gezahlt, und zwar innerhalb von 20 Wochen nach der Geburt eines Kindes. Bei einer Mehrlingsgeburt sind es 31 bis 37 Wochen.
Elternzeit wird unmittelbar im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub gewährt.
Das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, der in den Regelungen des Arbeitsgesetzes näher bestimmt ist als Zeitraum des Elternurlaubs, wird für bis zu:
Jeder versicherte Elternteil eines Kindes hat einen ausschließlichen Anspruch auf 9 Wochen Elternurlaub im Rahmen des oben genannten Urlaubsanspruchs. Dieser Anspruch ist nicht auf den anderen Elternteil des Kindes übertragbar. Der versicherte Vater des Kindes hat für den Zeitraum, der als Zeitraum des Elternurlaubs festgelegt wurde, Anspruch auf Mutterschaftsgeld, und zwar in gleicher Weise, wie die versicherte Mutter des Kindes. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig diese Leistungen in Anspruch, so darf die Gesamtheit des Elternurlaubs den oben genannten Gesamtanspruch nicht übersteigen.
Pflegegeld wird für den Zeitraum eines Sonderurlaubs gewährt, wenn die Notwendigkeit der Beaufsichtigung eines gesunden Kindes unter 8 Jahren, eines kranken Kindes unter 14 oder eines anderen kranken Familienmitglieds auftritt.
Pflegegeld wird für nicht länger als 60 Tage im Kalenderjahr gewährt, wenn eine Person ein gesundes Kind unter 8 Jahren oder ein krankes Kind unter 14 pflegt. Wenn die Person ein krankes Kind über 14 oder ein anderes krankes Familienmitglied pflegt, wird das Pflegegeld nicht länger als 14 Tage lang gewährt. Das Pflegegeld wird in Höhe von 80% der Pflegegeldbemessungsgrundlage gewährt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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