Polen Arbeitsrecht 2025 – Änderungen, die sich auf die HR- und Lohnbuchhaltung Ihres Unternehmens auswirken werden
15 Januar 2025
15 Januar 2025
Ab 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn 4.666 PLN brutto betragen.
Der Mindeststundensatz wird entsprechend angehoben und beträgt ab 1. Januar 30,50 PLN brutto.
Die Erhöhung des Mindestlohns wird sich auch auf andere Leistungen auswirken, die auf dieser Grundlage festgelegt werden, wie z. B. Nachtarbeitszulagen, Mindestbeträge der Berechnungsgrundlage für Krankengelder oder abzugsfreie Beträge.
Die Mindestvergütung für Auftragsvertrag pro Stunde darf nicht weniger als 30,50 PLN brutto betragen.
Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 weniger als 50 Vollzeitbeschäftigte haben, sind zunächst grundsätzlich zur Zahlung von Urlaubsgeld verpflichtet. Bis zum 31. Januar 2025 können die Unternehmen jedoch den Verzicht auf diese Verpflichtung erklären oder die Höhe der Leistung kürzen, indem die Arbeitnehmer innerhalb der genannten Frist schriftlich darüber informiert werden. Die Höhe des Urlaubsgeldes im Jahr 2025 beträgt 2.417,14 PLN brutto. Die Leistung wird einmal im Jahr an jeden Arbeitnehmer gezahlt, der mindestens 14 aufeinander folgende Kalendertage Urlaub nimmt. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann sich noch ändern.
Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, einen betrieblichen Sozialfonds (ZFŚS) einzurichten. Das Unternehmen kann jedoch auf die Einrichtung des Betrieblichen Sozialfonds verzichten, indem es eine Regelung in der Vergütungsordnung trifft und die Beschäftigten bis zum 31. Januar 2025 in der üblichen Weise informiert. Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Änderungen der Verordnungen innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum ihrer Einführung in Kraft treten.
Die Höhe des Beitrags zum Betrieblichen Sozialfonds für eine Vollzeitstelle im Jahr 2025 beträgt brutto 2.417,14 PLN.
Ab dem 01.01.2021 ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, Werkverträge bei der Sozialversicherung zu registrieren. Es ist auch mit Kontrollen dieser Verträge durch die Sozialversicherungsbehörden zu rechnen.
Die Höchstgrenze für den jährlichen Beitrag zur Basisberechnung für Renten- und Invalidenversicherungsbeiträge, die nicht höher sein darf als das Dreißigfache des prognostizierten durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts in der Volkswirtschaft für ein bestimmtes Kalenderjahr, wird im Jahr 2025 260.190 PLN betragen.
Die obere monatliche Grenze für die Basis der freiwilligen Krankenversicherung beträgt hingegen 21.682,50 PLN. Die Begrenzung der freiwilligen Krankenversicherung betrifft unter anderem Selbstständige, ihre Mitarbeiter und Auftragnehmer.
Datum | Feiertag |
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1. Januar (Mittwoch) | Neujahrsfest |
6. Januar (Montag) | Dreikönigstag |
20. April (Sonntag) | Ostern |
21. April (Montag) | Ostermontag |
1. Mai (Donnerstag) | Tag der Arbeit |
3. Mai (Samstag) | Tag der Verfassung |
19. Juni (Donnerstag) | Fronleichnam |
15. August (Freitag) | Himmelfahrt der Heiligen Jungfrau Maria |
1. November (Samstag) | Allerheiligen |
11. November (Dienstag) | Unabhängigkeitstag |
24. Dezember (Mittwoch) | Heiligabend |
25. Dezember (Donnerstag) | Weihnachtstag |
26. Dezember (Freitag) | Weihnachtstag |
Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Arbeitgeber nach geltendem Recht bei einem Feiertag, der auf einen Samstag fällt, verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer in der jeweiligen Lohnperiode einen weiteren freien Tag zu gewähren.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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