PPK Polen: Pflichten des Arbeitgebers bei Mitarbeiterkapitalplänen
17. August 2026
17. August 2026

Die polnischen Mitarbeiterkapitalpläne (Pracownicze Plany Kapitałowe, PPK) sind für Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtend, während Arbeitnehmer auf Beiträge verzichten können. Bei PPK Polen meldet der Arbeitgeber berechtigte Personen an, berechnet Beiträge und überweist sie bis zum 15. Tag des Folgemonats. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt mindestens 1,5% der Vergütung und kann freiwillig auf 4% steigen. 2027 folgt die nächste automatische Wiederanmeldung.
In diesem Artikel:
Personen von 18 bis unter 55 Jahren werden automatisch angemeldet, sofern sie nicht verzichten. Personen von 55 bis 69 Jahren können nur auf Antrag beitreten; ab 70 Jahren ist kein PPK-Teilnahmevertrag mehr möglich.
Entscheidend ist die Pflicht zur Renten- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung, nicht nur die Vertragsart. Ein Student unter 26 Jahren mit einem Dienstvertrag, für den diese Versicherungspflicht nicht besteht, wird daher nicht in PPK einbezogen.
Der Teilnahmevertrag kann nach 14 Beschäftigungstagen und spätestens am 10. Tag des Monats abgeschlossen werden, der auf den Monat folgt, in dem 90 Beschäftigungstage erreicht wurden. Beschäftigungszeiten beim selben Unternehmen aus den letzten 12 Monaten zählen mit.
Der Grundbeitrag beträgt 1,5% der Vergütung. Ein Zusatzbeitrag von bis zu 2,5% erhöht den Arbeitgebersatz auf maximal 4%. Bei einer monatlichen Beitragsbasis von 1.000.000 PLN liegen die Kosten zwischen 15.000 PLN und 40.000 PLN.
Die Beiträge müssen bis zum 15. Tag des Folgemonats beim Finanzinstitut eingehen. Arbeitgeberbeiträge sind steuerlich abzugsfähig. Für Arbeitnehmer gelten sie bei der Überweisung als Einkommen für die polnische Einkommensteuer (PIT – Podatek dochodowy od osób fizycznych), aber nicht als Basis für Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge.
Damit ist PPK ein laufender Bestandteil von HR und Personalabrechnung in Polen und kein einmaliges Verwaltungsprojekt.
Ausnahmen gelten u. a. für bestimmte Mikrounternehmen, wenn alle Personen unter 55 Jahren verzichtet haben und niemand im Alter von 55–69 Jahren den Beitritt beantragt.
Eine Befreiung kann auch bei einem betrieblichen Altersvorsorgeprogramm (PPE – Pracowniczy Program Emerytalny) mit mindestens 3,5% Grundbeitrag und 25% Beteiligung bestehen.
Bis Ende Februar 2027 müssen Arbeitgeber die betroffenen Personen informieren. Bisherige Verzichtserklärungen laufen Ende Februar aus; eine neue Erklärung kann frühestens ab 1. März 2027 wirksam werden. Ohne neuen Verzicht sind die Beiträge ab 1. April 2027 wieder aufzunehmen.
Für Personen von 55 bis 69 Jahren erfolgt die Wiederaufnahme nur auf Antrag; ab 70 Jahren nicht mehr. Der nächste Zyklus folgt 2031.
Risiken sind vor allem eine falsche Berechnung der 90 Tage, die fehlerhafte Einstufung von Auftragnehmern, eine falsche Beitragsbasis, verspätete Opt-outs und fehlende Kontrolle des Überweisungstermins.
Das Drängen zum Opt-out oder ein fehlender Verwaltungsvertrag kann mit bis zu 1,5% des Vergütungsfonds des Vorjahres geahndet werden; andere Verstöße mit 1.000 PLN bis 1.000.000 PLN.
Seit 7. August 2026 werden Aufforderungen wegen eines fehlenden Verwaltungsvertrags im Konto des Beitragszahlers bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS – Zakład Ubezpieczeń Społecznych) bereitgestellt. Nicht abgeholte Mitteilungen gelten nach 14 Tagen als zugestellt; danach bleiben 30 Tage für die erforderliche Reaktion gegenüber dem Polnischen Entwicklungsfonds (PFR – Polski Fundusz Rozwoju).
PPK Polen: Pflichten des Arbeitgebers bei Mitarbeiterkapitalplänen
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