Mit Wirkung zum 1. September 2023 ist eine Änderung des § 2 Abs. 1 Punkt 11 der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 18. Dezember 1998 in Kraft getreten, die die genauen Regeln zur Festlegung der Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung betrifft. Die Bestimmung lautet derzeit wie folgt: „1. Folgende Einkünfte
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2 November 2023